Notstand oder nicht: Das war keine Frage

Am Basler Strafgericht standen seit Anfang Januar 2021 fünf Klimaaktivistinnen und Aktivisten vor Gericht. Sie hatten an der Besetzung des Basler UBS-Hauptsitz im Juli 2019 mitgemacht. Die heikle Frage, ob Protestaktionen auch kleinere Straftaten mit dem Klimanotstand gerechtfertigt werden können, musste das Gericht nicht beantwortet.

Die Begründung des Gerichts war simpel: Die Straftatbestände des Landfriedensbruchs, der Nötigung oder der qualifizierten Sachbeschädigung waren nicht erfüllt. Die Beweislage sei zu dünn.

Und bei den weniger Schweren Delikten hat die UBS der Staatsanwalt sozusagen einen Strich durch die Rechnung gemacht. Sie hatte kurz vor Beginn des Prozesses eine aussergerichtliche Einigung mit den Aktivisten erzielt und daraufhin den Strafantrag zurückgezogen. Die Delikte wie Hausfriedensbruch oder einfache Sachbeschädigung wären zwar unter Umständen beweisbar gewesen. Nach dem Rückzug des Strafantrages sind sie aber nicht mehr strafrechtlich relevant, weil die Verfahren in Bezug auf diese Delikte eingestellt werden.

Über den Inhalt dieser aussergerichtlichen Einigung ist nichts bekannt.

Auch wenn das Basler Gericht die Frage, welche Auswirkungen der Klimanotstand hat, nicht beantwortet haben — Strafrechtler gehen davon, dass sich das Bundesgericht sehr wohl dazu äussern wird. Wenn auch nur für den konkreten Fall und nicht pauschal.